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fahrsimulation Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen — vorbehaltlich der fahrsimulation Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 — im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland fahrsimulation zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Umfang der Berechtigung der fahrsimulation jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus der Entscheidung vom 21. März 2000 der Kommission über Äquivalenzen zwischen bestimmten Klassen von fahrsimulation Führerscheinen (ABl. EG Nr. L 91 S. 1) in der jeweiligen Fassung 1) . Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine fahrsimulation entsprechenden Klassen aufweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L, M und T gilt § 6 Abs. 3 entsprechend. Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse fahrsimulation A1, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen nur Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h führen. fahrsimulation
 
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